Zum Hauptinhalt springen

Meldeportal gem. § 17 Hinweisgeberschutzgesetz

Über dieses Formular können Sie Hinweise zu einem Compliance-Vorfall geben, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass Straftaten begangen werden oder bereits begangen wurden. Gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes und der EU-Hinweisgeberrichtlinie (EU-2019/1937) zum Schutz von hinweisgebenden Personen („Whistleblowern“) ist die Da-Vinci-Campus Nauen gGmbH verpflichtet, ein Hinweisgeberschutzsystem einzurichten.

Mit diesen Regelungen werden natürliche Personen vor Repressalien geschützt, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße und Rechtsverletzungen erlangt haben und diese an eine Meldestelle melden oder

Über diesen vertraulichen Meldeweg können unsere Beschäftigten, sowie auch alle anderen Personen, die mit der Da-Vinci-Campus Nauen gGmbH Kontakt haben, Rechtsverstöße melden. Die Meldekanäle können auch für die Vereinbarung eines persönlichen Gespräches mit dem Meldestellenbeauftragen genutzt werden, durch den eine Bearbeitung von Hinweisen erfolgt.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise

  • Die Meldestelle ist zur Vertraulichkeit und zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten verpflichtet. Es werden daher niemandem gegenüber Angaben zu Ihrer Person gemacht – es sei denn, dass Sie dem ausdrücklich zustimmen.
  • Sie haben die Möglichkeit, Kontaktdaten anzugeben, die eine Kontaktaufnahme zu Ihnen ermöglichen. In diesem Fall sind weitere Angaben zur Sache nicht erforderlich.
  • Sie können Ihre Hinweise auch anonym und ohne Angabe persönlicher Daten geben. Bitte denken Sie in diesem Fall an einen vollständigen und nachvollziehbaren Bericht, damit der Sachverhalt überprüft werden kann. Ohne Angabe entsprechender Kontaktdaten, erhalten Sie im Anschluss keine Mitteilungen über den Bearbeitungsstand Ihrer Meldung.

Hinweis melden

Über das folgende Formular können Sie Ihren Hinweis melden.

Invalid Input
Invalid Input
Invalid Input
Invalid Input
Invalid Input

Damit ein Hinweis schnell und passend bearbeitet werden kann, ist es wichtig, dass er möglichst konkret ist. Dabei ist es hilfreich, wenn er die folgenden Informationen enthält:

  • Welche Personen sind betroffen?
  • Was ist geschehen?
  • Wie oft hat sich der Vorfall weiderholt?
  • Wo hat sich der Vorfall wiederholt?

Schutz der Identität

Wichtige Empfehlungen zur Wahrung Ihrer Anonymität: Melden Sie Hinweise nicht aus dem Unternehmensnetzwerk oder von Ihrem Arbeitscomputer / -Smartphone. 

Soweit sie keine persönlichen Daten angeben, erfolgt eine Meldung über dieses Formular anonym.

Die Meldestelle ist zudem zur Vertraulichkeit und zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten verpflichtet. Das heißt auch bei Angabe personenbezogener Daten oder einer Kontaktmöglichkeit, werden durch die Meldestelle und die mit der Tätigkeit des Meldestellenbeauftragten Mitarbeitenden niemandem gegenüber Angaben zu Ihrer Person gemacht – es sei denn, dass Sie dem ausdrücklich zustimmen.

Sie haben auch die Möglichkeit, lediglich Kontaktdaten anzugeben, die eine Kontaktaufnahme zu Ihnen ermöglichen. In diesem Fall sind weitere Angaben zur Sache nicht erforderlich. Die Meldestelle wird sodann Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

Sie können Ihre Hinweise auch ohne Angabe persönlicher Daten geben. Bitte denken Sie in diesem Fall an einen vollständigen und nachvollziehbaren Bericht, damit der Sachverhalt überprüft werden kann. Ohne Angabe entsprechender Kontaktdaten, erhalten Sie im Anschluss keine Mitteilungen über den Bearbeitungsstand Ihrer Meldung.

Was passiert mit Ihrem Hinweis

Wir prüfen Ihren Hinweis und bereiten diesen in Form eines vertraulichen Berichts auf, sofern es sich um einen Compliance-relevanten Sachverhalt handelt. 

Dieser Bericht wird dann an die verantwortliche Stelle in dem betroffenen Unternehmen weitergeleitet.

Das Verfahren für die Bearbeitung mit abgegebenen Hinweisen gibt § 17 HinSchG vor.

Es gliedert sich wie folgt:

1.

Sie erhalten als hinweisgebende Person spätestens nach sieben Tagen eine Eingangsbestätigung.

2.

Sodann wird geprüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt.

3.

Soweit erforderlich werden in Kontakt mit Ihnen als hinweisgebender Person weitere Informationen eingeholt.

4.

Die Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit des eingegangenen Hinweises und erarbeitet angemessene Folgemaßnahmen, die durch das Unternehmen ergriffen werden sollen.

5.

Innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des Eingangs der Meldung erfolgt eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person. Die Rückmeldung soll die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese enthalten, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden. 

6.

Schließlich sind Hinweise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern es zur Bearbeitung des Hinweises oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und verhältnismäßig ist, die Dokumentation noch länger zu speichern.

Weiterführende Informationen

Zusätzlich haben sie die Möglichkeit das externe Meldeportal des Bundeskartellamtes zu nutzen.

Dort finden Sie auch Erläuterungen zu den externen Meldekanälen des Bundeskartellamtes.

Die Gesetztestexte finden Sie hier: